Beiträge des Arbeitgebers an die berufliche Vorsorge BVG gelten als Geschäftsaufwand und können vom steuerbaren Reinertrag in Abzug gebracht werden. Sofern das Vorsorge-Reglement es vorsieht, kann der Arbeitgeber eine Arbeitgeber-Beitragsreserve äufnen, die in der Regel zur Finanzierung künftiger Arbeitgeber-Beiträge verwendet wird. Der Bund lässt Zuweisungen an die AGBR bis zum fünffachen Betrag der jährlichen Arbeitgeberbeiträge…
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