Dividende als Lohn aufgerechnet – Bundesgericht stützt den Entscheid

Der Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter einer GmbH zahlte sich in drei Jahren Jahreslöhne von Fr. 106'800, Fr. 110'000 und Fr. 20'880 aus. Im gleichen Zeitraum schüttete die Gesellschaft Bruttodividenden von je Fr. 100'000 bzw. Fr. 60'000 aus.

Die Revisionsstelle der Ausgleichskasse führte eine Arbeitgeberkontrolle durch und legte das branchenübliche Gehalt des Geschäftsführers auf Fr. 180'000 fest. Darauf rechnete die Revisionsstelle die entsprechenden Dividendenbeträge als Lohn auf und erhob mittels Nachzah­lungsverfügungen AHV/IV/EO-Beiträge.

Das Bundesgericht schützte als letzte Instanz den Entscheid der Revisionsstelle.

Danach werden das deklarierte AHV-Einkommen und das branchenübliche Gehalt einerseits, zur Dividendenzahlung und dem effektiven wirtschaftlichen Wert der Aktien andererseits, in Beziehung gesetzt. Aufgrund dieser Beziehung wird bestimmt, ob ein Teil der ausgeschütteten Dividende als massgebendes AHV-Einkommen aufzurechnen und darauf Beiträge zu erheben sind.

Das Gericht begründete seinen Entscheid damit, dass es ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Arbeitsleistung des Geschäftsführers und dem bezogenen Lohn gab.

(Quelle: BGE 9C_327/2015 vom 3.12.2015)

 

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