Haftung bei gemeinschaftlicher Geschäftsmiete

Berater, Ärzte, Therapeuten und andere Berufsgruppen bilden oft eine einfache Gesellschaft und werden Solidarmieter von Geschäftsräumen. In den meisten Mietverträgen ist bei gemeinschaftlicher Miete die solidarische Haftung vorgesehen. Diese kann sich auch aus den Umständen ergeben.
Der Vermieter kann so einen Einzelnen für den ganzen Mietzins samt Nebenkosten haftbar machen. Das wird der Vermieter dann tun, wenn ein Gemeinschaftsmieter zahlungsunfähig wird. Der sol­vente Mieter haftet dann nach dem Prinzip «Den Letzten beissen die Hunde». Wer das nicht will, muss im Mietvertrag als Teilschuldner erscheinen mit festgelegtem Anteil.
Die Aufteilung der Mietkosten untereinander wird durch die Gemeinschaftsmieter in einer internen Vereinbarung geregelt. Ohne solche Abrede gilt das Verhältnis nach Köpfen, was nicht immer dem Willen der Mieter entspricht.
Der Mietvertrag kann nur von allen Mietern gemeinsam gekündigt werden. Will ein einzelner Mieter aus dem Vertrag entlassen werden, müssen alle Vertragsparteien – auch der Vermieter – damit einverstanden sein und den Vertrag mit einer entsprechenden Vereinbarung anpassen. Da der Mietvertrag zusammen unterschrieben wurde, können die Parteien auch nur gemeinsam kündigen. Es ist möglich, das Recht zur Teilkündigung ausdrücklich im Vertrag mit dem Vermie­ter zu vereinbaren.

Als Alternative zur Gemeinschaftsmiete gibt es die Möglichkeit der Untermiete. Einer der Mieter wird dann Partei des Hauptmietvertrages, die anderen Mieter werden Untermieter.

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