Mehrwertsteuerlicher Umgang mit der Übernahme von Aus- und Weiterbildungskosten

Fallen bei einem Arbeitgeber Aufwendungen für unternehmerisch erforderliche
Aus- und Weiterbildungen an, so kann der Vorsteuerabzug vorgenommen werden. Dies
gilt auch für Umschulungskosten von Mitarbeitenden.

Beiträge an die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitenden, die
vom Arbeitgeber übernommen werden, gelten seit dem 1. Januar 2016 nicht mehr als
geldwerter Vorteil des Mitarbeitenden. Sie berechtigen neu den Arbeitgeber zum
Vorsteuerabzug. Ein Vorsteuerabzug beim Arbeitgeber ist auch dann möglich, wenn
der Mitarbeitende die durch das Bildungsinstitut erstellte, auf ihn ausgestellte
Rechnung zuerst selber bezahlt hat und die Kosten durch den Arbeitgeber ersetzt
bekommt. Der Arbeitgeber muss in solchen Fällen im Besitz einer durch das
Bildungsinstitut ausgestellten Rechnung sein, auf der die Mehrwertsteuer
ausgewiesen ist. Zudem muss der Mitarbeitende während der in Rechnung gestellten
Aus- und Weiterbildungszeit in demjenigen Unternehmen beschäftigt sein, welches
den Vorsteuerabzug geltend macht. Wechselt ein Mitarbeitender nach Beendigung
einer Aus- und Weiterbildung den Arbeitgeber, so darf der neue Arbeitgeber auf
Grund der vom Bildungsinstitut an den Mitarbeitenden ausgestellten Rechnung
keinen Vorsteuerabzug vornehmen; dies auch dann nicht, wenn der Mitarbeitende
seinem alten Arbeitgeber die Kosten zurückerstattet und der neue Arbeitgeber
diese Rückerstattung übernimmt.

Kommt es aufgrund der Nichteinhaltung einer getroffenen Aus- und
Weiterbildungsvereinbarung zu einer Rückerstattung solcher Kosten durch den
Mitarbeitenden, so ergeben sich daraus keine mehrwertsteuerlichen Folgen: es
kommt weder zu einer Korrektur des seinerzeit vorgenommenen Vorsteuerabzuges
noch zu einer Besteuerung des rückzahlbaren Betrages.

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