Zuwendungen für sportliche, soziale oder kulturelle Zwecke mit der Absicht, konkrete Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben, um das Image der steuerpflichtigen Person in der Öffentlichkeit zu verbessern oder um verkaufsfördernde Massnahmen zu treffen, stellen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar, sofern diese Kosten mindestens einen indirekten Werbeeffekt haben.
Das Bundesgericht urteilte, dass indirekte Werbung Sponsoring darstellt, wobei als Sponsorobjekt häufig der Sport verwendet wird. Das Ziel des Sponsorings liegt einerseits in der Profilierung des Unternehmens in der Öffentlichkeit und andererseits in einem kommerziellen oder marketingmässigen Nebeneffekt für das Unternehmen.
Beim konkreten Fall sponserte eine Aktiengesellschaft für Fr. 10'000 den Schlittschuhclub Bern und kaufte sich in den «Executive» Club für Fr. 40'000 ein, das von der Steuerbehörde nicht als geschäftsmässig begründet anerkannt wurde. Die Aktiengesellschaft konnte aufzeigen, dass sie Kundenwerbung und Networking betrieben hat und damit den Ausgaben zumindest indirekt ein Werbeeffekt zukommt. Das Bundesgericht führte aus, dass zwischen dem Geschäftsfeld des Unternehmens und dem Eishockeysport kein direkter Zusammenhang ersichtlich ist, dies aber auch nicht notwendig ist. Einmal mehr betonte das Bundesgericht, dass der Fiskus nicht zu stark in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit eingreifen darf.
(Quelle: BGE 2C_795/2015 / 2C_796/2015 vom 3.5.2016)
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