Steuertipp: Ferienwohnung selbst genutzt oder vermietet, wo sind die steuerlichen Unterschiede?

Bei selbst genutzten Ferienwohnungen muss der Eigenmietwert als Einkommen versteuert werden. Das Prinzip ist dasselbe wie bei einem selbst genutzten Eigenheim.
Dies gilt selbst dann, wenn die Ferienwohnung nicht ganzjährig benutzt wird, was meistens der Fall ist. Vielfach werden Ferienwohnungen zwischen 2 – 4 Wochen tatsächlich selbst benutzt.
Dabei könnte man auf die Idee kommen, nur den Eigenmietwert proportional für die tatsächlich genutzte Zeit als Einkommen zu versteuern. Dem ist nicht so. Steht die Ferienwohnung während des ganzen Jahres zur Verfügung, muss der gesamte Eigenmietwert für das ganze Jahr versteuert werden, unabhängig davon ob die Ferienwohnung genutzt wird oder nicht.

Steuererklärung

Anders bei vermieteten Ferienwohnungen. Hier müssen die tatsächlich erzielten Mieteinnahmen versteuert werden. Wenn zum Beispiel die Ferienwohnung während 7 Monaten vermietet wurde, müssen auch die Mieteinnahmen für diese 7 Monate versteuert werden.
Vielfach wird für die restlichen 5 Monate der Eigenmietwert aufgerechnet vom Steueramt ebenfalls mit der Begründung, dass die Ferienwohnung während diesen 5 Monaten dem Eigentümer zur Verfügung gestanden habe.
Wenn Sie jedoch geltend machen können, dass Sie die Wohnung hätten vermieten wollen, dies jedoch nicht geklappt hat, muss während des Leerstands kein Eigenmietwert versteuert werden.
Man muss jedoch Vermietungsbemühungen nachweisen können mittels Inseraten und Korrespondenzen.

Wir beraten Sie gerne und suchen gemeinsam mit Ihnen die optimale Lösung. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Telefon 052 202 84 84 oder via Kontaktformular
 

Kommentare sind deaktiviert

kontakt zu uns: Telefon 052 202 84 84
info@kaiser-buchhaltungen.ch

Kontakt