Steuertipp: Was Blumen mit der Steuererklärung zu tun haben

Bei Liegenschaften im Besitz, sowohl das Eigenheim wie auch bei Mehrfamilienhäusern, kann die Pflege und den Ersatz von Pflanzen im Garten als Liegenschaftskosten abgezogen werden.
Wichtig ist, dass diese Pflanzen mehrjährig einsetzbar sind. Sogenannte einjährige Blumen gehören nicht dazu. Dies sind als Lebenshaltungskosten zu betrachten und können nicht abgezogen werden.
Es können also nur Pflanzen abgezogen werden, die zur längeren Dauer eingesetzt werden.

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Die Pflege der Pflanzen durch einen Gärtner, kann ebenfalls als Liegenschaftenunterhalt abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass eine korrekte Rechnung / Quittung des Gärtners vorliegt und der Betrag tatsächlich bezahlt wurde.

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Die Weisung über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften mit einem detaillierten Abgrenzungskatalog  finden Sie auf der Website des kantonalen Steueramts Zürich:
Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften

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