Wie Sie es als GmbH oder AG vermeiden, Verrechnungssteuer-Guthaben unabsichtlich verjähren zu lassen

Als Kapitalgesellschaft muss man seine Verrechnungssteuer-Guthaben mindestens alle drei Jahre selbst zurückfordern von der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Solche Verrechnungssteuer-Guthaben entstehen auf Guthabenzinsen von Bankkonten und Wertschriftenerträgen. In der Buchhaltung werden diese Verrechnungssteuer-Guthaben als Aktivposten in der Bilanz als Forderung aufgeführt.
Die Rückerstattung solcher Verrechnungssteuer-Guthaben erfolgt jedoch anders als bei den Privatpersonen, wo diese Guthaben automatisch zusammen mit der jährlichen Steuererklärung gutgeschrieben werden sofern man diese im Wertschriftenverzeichnis ordentlich deklariert.
Bei den Kapitalgesellschaften müssen die Verrechnungssteuer-Guthaben mit einem separaten Formular 25 deklariert und direkt bei der eidgenössischen Steuerverwaltung zurückgefordert werden. Dabei hat man jeweils drei Jahre Zeit. Meistens fordert man deshalb diese Guthaben alle drei Jahre für die vergangenen drei Jahre gesamthaft zurück.
Nach Prüfung durch die ESTV wird der Gesellschaft das Guthaben zurückerstattet.
Soweit so gut.
Nur ist dies eine Holschuld und wenn man nicht von sich aus tätig wird, verfallen diese Guthaben.
Es ist also ausserordentlich wichtig, dass man diese Guthaben aktiv zurückfordert und dies rechtzeitig.

 

Bild VST Form25

Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer Form. 25 ESTV

Kürzlich wurde jemanden der Rückerstattungs-Anspruch verweigert, weil der Antrag untergegangen ist.
Dabei wurden die Verrechnungssteuern ordentlich mit dem entsprechenden Formular rechtzeitig zurückgefordert. Der Antrag ging ganz normal per Post an die ESTV. Nur kam der Antrag dort niemals an sondern ging irgendwo unter. Als das Geld von der ESTV nicht gutgeschrieben wurde, hat man herausgefunden, dass der Antrag eben nie bei der ESTV eingegangen ist. Da der Antrag per A-Post verschickt wurde und nicht per Einschreiben konnte nicht bewiesen werden, dass der Antrag fristgerecht gestellt wurde.
Leider ist in der Zwischenzeit das erste Jahr auf dem Antrag verjährt und somit der Verrechnungssteuer-Anspruch verwirkt. Das ist natürlich sehr ärgerlich.

Fazit: es empfiehlt sich deshalb, solche Rückerstattungs-Anträge frühzeitig zu stellen und den Geldeingang zeitnah zu überwachen oder die Anträge per Einschreiben an die ESTV zu senden, damit man beweisen kann, dass der Antrag rechtzeitig gestellt wurde.
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