Wie sind Bitcoin & Co. in der Steuererklärung 2017 zu berücksichtigen?

Bitcoin & Co. sind in aller Munde. Neben Bitcoin gibt es noch rund 900 weitere Kryptowährungen. Doch wie werden Bitcoin & Co. steuerlich betrachtet? Bitcoin wird als Recheneinheit, Wertaufbewahrungs- und Zahlungsmittel definiert. Die Nutzer von Bitcoin & Co. werden als sachenrechtliche Eigentümer qualifiziert und somit sind Kryptowährungen keine Wertpapiere. Trotzdem unterliegen Bitcoin & Co. der Vermögenssteuer und sind somit im Wertschriftenverzeichnis aufzuführen als übrige Guthaben. Die Eidg. Steuerverwaltung ermittelt einen Durchschnittswert für Bitcoin. Die Anzahl vorhandener Bitcoins (Nachweis durch Ausdruck des Wallet) ist also per 31.12.2017 zum publizierten Kurs der Steuerverwaltung zu bewerten und entsprechend im Wertschriftenverzeichnis aufzuführen. Falls es für andere Krypptowährungen keinen Handel gibt und somit ein Jahresendkurs fehlt, ist der Kaufpreis zu deklarieren. Die Kapitalgewinne aus dem Kauf und Verkauf von Kryptowährungen sind für Privatpersonen steuerfrei. Sobald sich diese Tätigkeit jedoch als gewerbsmässiger Handel definiert sind die Gewinne steuerbar. Einkommenssteuerpflichtig ist allerdings in jedem Fall das sogenannte Mining, also das Schürfen von Bitcoin durch Zurverfügungstellung von Rechnerleistung. Auch das Vereinnahmen von Einkünften in Bitcoin ist steuerbares Einkommen.

Steuern, Steuerberatung

Weitere Infos rund ums Thema Steuern: Kaiser Buchhaltungen GmbH, Rudolfstrasse 31, 8400 Winterthur, Telefon 052 202 84 84, www.steuerteam.ch

Kommentare sind deaktiviert

kontakt zu uns: Telefon 052 202 84 84
info@kaiser-buchhaltungen.ch

Kontakt