Neue Mitarbeiter müssen bei der AHV nicht mehr speziell angemeldet werden (Wegfall der unterjährigen Meldepflicht)

Ab dem 1. Juni 2016 brauchen Arbeitgeber neue Mitarbeitende nicht mehr innert Monatsfrist ihrer Ausgleichskasse zu melden. Es genügt, die Mitarbeitenden Ende Jahr in der Lohndeklaration aufzuführen.

Der Bundesrat hat die neue Regelung per 1. Juni 2016 in Kraft gesetzt. Sie bringt Arbeitgebern eine spürbare administrative Entlastung. Mit der unterjährigen Meldepflicht entfällt auch der Versicherungsnachweis, den die Ausgleichskassen jeweils zuhanden der Mitarbeitenden ausgestellt haben.

Eine Ausnahme gibt es: Neue Mitarbeitende, die noch keine AHV-Nummer haben, sind weiterhin innert 30 Tagen nach Stellenantritt der Ausgleichskasse zu melden.

(Quelle Newsletter 04.2016 SVA Zürich)

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