Bei Liegenschaften im Besitz, sowohl das Eigenheim wie auch bei Mehrfamilienhäusern, kann die Pflege und den Ersatz von Pflanzen im Garten als Liegenschaftskosten abgezogen werden. Wichtig ist, dass diese Pflanzen mehrjährig einsetzbar sind. Sogenannte einjährige Blumen gehören nicht dazu. Dies sind als Lebenshaltungskosten zu betrachten und können nicht abgezogen werden. Es können also nur Pflanzen…
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