A1-Bescheinigungen werden in der EU strenger kontrolliert

Jeder der in einem EU-Mitgliedsstaat einer vorübergehenden Beschäftigung
nachgeht, ob als Angestellter oder selbständig Erwerbender, muss eine sogenannte
A1-Bescheinigung mitführen, unabhängig von der Dauer des Einsatzes. Dies gilt
für ALLE grenzüberschreitenden Tätigkeiten, auch für Verwaltungsräte, Berater
und an Messen und Konferenzen delegierte Mitarbeiter. Die A1-Bescheinigung
belegt, dass der Mitarbeitende im Wohnsitzstaat sozial­versichert ist.

Seit Januar 2019 wird das Mitführen der A1-Bescheinigungen strenger
kontrolliert. Wer kontrolliert und ohne A1-Bescheinigung erwischt wird, muss mit
einem Bussgeld und der Nachforderung der Sozialversicherungsbeiträge rechnen.
Deshalb ist es wichtig, jedem grenzüberschreitend tätigen Mitarbeitenden eine
A1-Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung kann online bei den
Ausgleichskassen beantragt werden.

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