Ermessenseinschätzung durch das Steueramt bei fehlender Buchhaltung

Der Steuerpflichtige muss nach Steuergesetz alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen. Er muss auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen und Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.

Hat ein steuerpflichtiges Unternehmen trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor.

Eine Aktiengesellschaft im Kanton Zug ist dieser Pflicht nicht nachgekommen und hat trotz Auflage und Mahnung, mit welchen das kantonale Steueramt die gesamte Buchhaltung verlangte, weder Kontoblätter noch Belege eingereicht.
Daraufhin bemass das Steueramt den Gewinn der Aktiengesellschaft mit Fr. 100'000.-.

Die Schätzung erscheint damit nicht als willkürlich, urteilte das Bundesgericht. Die Aktiengesellschaft hat den Gewinn somit vollständig zu besteuern.

(BGE 2C_576/2015 vom 29.2.2016)

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