Home Office vom Ausland – was gilt?

Home Office wird immer selbstverständlicher und von vielen Unternehmen auch angeordnet. Wie sieht es aus, wenn ein Mitarbeitender im Ausland wohnt und dort im Home Office für ein schweizerisches Unternehmen arbeitet?

Gerichtsstand/Arbeitsvertrag
Bei langfristigen Arbeiten aus dem Home Office aus dem Ausland kann es zur Begründung eines neuen Arbeitsorts kommen. Bei mehr als 60% der Arbeiten aus dem Ausland kommt es bei Klagen gegen den Arbeitnehmer zum Gerichtsstand am Wohnsitz des Mitarbeitenden. Damit kann der Arbeitsvertrag eines Mitarbeitenden, der nur von seinem Wohnort im Ausland für einen schweizerischen Ar¬beitgeber arbeitet, dem ausländischen Recht unterstellt werden. Gerichts¬stand¬vereinbarungen im Arbeitsverhältnis sind beschränkt möglich – davon sollte un-be¬dingt im Arbeitsvertrag Gebrauch gemacht werden, so dass der Gerichtsstand in der Schweiz liegt.

Datenverarbeitung
Die Datenschutzgesetze des Auslands müssen eingehalten werden, damit der Arbeitgeber nicht haftbar gemacht werden kann. Sobald nämlich die Möglichkeit besteht, dass der Mitarbeitende aus dem Ausland von seinem Home Office aus auf den Server des Arbeitsgebers in der Schweiz zugreifen kann, liegt der Tatbestand vor. Der Mitarbeitende muss davon nicht mal Gebrauch machen, nur schon eine mögliche Datenübermittlung genügt.

Sozialversicherung
Arbeitet ein Mitarbeitender regelmässig während zwei Tagen pro Woche an seinem Wohnort in z.B. Deutschland und übt dort somit einen erheblichen Teil der Er¬werbs¬tätigkeit aus, so ist er dem Sozialversicherungsrecht Deutschlands un¬ter¬stellt. Um hohe administrative und finanzielle Kosten zu vermeiden, macht es Sinn, dass arbeitsvertraglich nicht mehr als 20% von zu Hause aus ge¬arbeitet werden darf.

Steuern
Stellt das Unternehmen dem Mitarbeitenden keinen Arbeitsplatz zur Verfügung, obwohl er bei seiner Tätigkeit darauf angewiesen wäre und arbeitet er für unbestimmt und längere Zeit von zu Hause aus, dann wird das Home Office zur Betriebsstätte. Das hat zur Folge, dass der Kanton, bzw. Staat, auf dessen Gebiet die Betriebsstätte besteht, Steuern einziehen kann.

 

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