Jedes Schreiben der Steuerverwaltung ist genau zu prüfen

Das Bundesverwaltungsgericht fällte in August 2018 ein Urteil, wonach die steuerpflichtigen Unternehmen nicht nur für die vollständige und korrekte Mehrwertsteuerabrechnung verantwortlich sind, sondern neu auch für fehlerhafte Schreiben der Eidg. Steuerverwaltung. Konkret ging es um das Schreiben der Steuerverwaltung mit einem falschen Saldosteuersatz an ein Unternehmen, das basierend darauf seine Mehrwertsteuer abrechnete. Im Schreiben an das Unternehmen wurde mitgeteilt, dass «auf Basis der uns zur Verfügung stehenden Unterlagen (Stand 11. Dezember 2009) haben wir für Ihr Unternehmen den neuen Saldosteuersatz wie folgt eingeteilt:

  • Ihr bisheriger SSS bzw. ihre bisherigen SSS: 3,5%
  • Ihr neuer SSS bzw. ihre neuen SSS: 1,2%.»

Dem Schreiben konnte nicht entnommen werden, welcher Tätigkeit das Unternehmen neu zugeteilt wurde und es fehlte eine Begründung der Neuzuteilung.

Im Schreiben hielt die Steuerverwaltung fest, dass sie nicht immer in der Lage sei, eine eindeutige Zuteilung vorzunehmen, weshalb die mitgeteilte Zuteilung Fehler enthalten könne und der Empfänger wurde aufgefordert, die Zuteilung mit Hilfe der beigelegten Verordnung zu prüfen. Das Unternehmen rechnete nach dem Schreiben die Mehrwertsteuer mit dem SSS 1.2% ab.

Die Steuerverwaltung verlangte nach einer Prüfung die Differenz von CHF 50'000 als Nachbelastung zurück. Dagegen erhob das Unternehmen Einspruch.

Das Gericht begründete seinen Entscheid zugunsten der Steuerverwaltung damit, dass das Schreiben nur ein Informationsschreiben sei, das die Steuerpflichtigen darauf aufmerksam machen soll, dass mit der Einführung des totalrevidierten MWSTG zum Teil neue SSS festgelegt worden sind und einzelne Steuerpflichtige per 2010 möglicherweise nach neuen SSS abzurechnen haben. Weil die ESTV das Schreiben vom Dezember 2009 ausdrücklich unter Vorbehalt gestellt hat, kann es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht eine Vertrauensgrundlage bilden.

Fazit: Jedes Schreiben der Eidg. Steuerverwaltung muss neu auf dessen Richtigkeit durch den Steuerpflichtigen geprüft werden.

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