Nachweis von Aufwand mittels Belege

Das St. Galler Verwaltungsgericht bestätigte einmal mehr, dass für Kosten, die steuerlich abgezogen werden wollen, die Belege folgende Informationen enthalten müssen:

  • Belegtext
  • Buchungsbetrag
  • Aussteller des Belegs
  • Ausstellungsdatum.

Aufwände, die diese Kriterien nicht erfüllen, halten vor den Steuerbehörden und dem Gericht nicht stand und können nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Bei Fehlen eines Beleges kann ein Ersatzbeleg erstellt werden.

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