Negativzinsen bei Darlehensvertrag: muss der Darlehensgeber zahlen?

An das Bundesgericht gelangte eine Darlehensnehmerin, die von ihrem
Darlehensgeber Negativzins für ein Darlehen verlangte.

Die Parteien hatten 2006 einen Darlehensvertrag abgeschlossen, in welchem die
Parteien den 6-Monats LIBOR-CHF-Zins zuzüglich 0.0375% als Zinssatz vereinbart
hatten. Mit der Einführung von Negativzinsen sowie der Ankündigung der Aufhebung
des CHF-EUR-Mindestkurses im Januar 2015 durch die SNB kippte der 6-Monats
LIBOR-CHF-Satz ins Minus. Im September 2015 forderte die Darlehensnehmerin den
Darlehensgeber auf, den Zins gemäss vertraglich festgelegter Formel zu berechnen
und ihr den daraus resultierenden Negativzins zu überweisen. Der Darlehensgeber
wies die Forderung zurück und stellte sich auf den Standpunkt, der
Darlehensvertrag enthalte keine ausdrückliche Regelung für den unerwarteten
Fall, dass der 6-Monats LIBOR-CHF-Satz ins Negative falle. In jedem Fall sehe
der Darlehensvertrag keine Zinszahlung des Darlehensgebers zugunsten der
Darlehensnehmerin vor. Die Darlehensnehmerin reichte Klage ein und verlor beim
Bundesgericht.

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass der Darlehenszins das Entgelt und
damit die Gegenleistung für das Zurverfügungstellen von Kredit darstelle.
Entsprechend dieser Definition stelle ein Negativzins keinen Zins im
juristischen Sinne dar.

Auch wies das Bundesgericht darauf hin, dass der Vertrag nicht die Umkehrung
der Zins­zahlungsverpflichtung vorsehe. Vielmehr würden mehrere Bestimmungen
ausdrücklich auf die Zinszahlungsverpflichtung der Darlehensnehmerin Bezug
nehmen.

Darüber hinaus sei, so das Bundesgericht weiter, weder ersichtlich, dass die
Parteien bei Abschluss des Darlehensvertrags mit Negativzinsen gerechnet hätten,
noch dass sie beabsichtigt hätten, dass sich die Darlehensnehmerin mittels
Negativzinsen refinanzieren können soll. Nach guten Treuen könne nicht
abgeleitet werden, dass die Darlehensnehmerin Negativzinse ausbezahlt erhalte.

(Quelle: BGE 4A_596/2018 vom 7.5.2019)

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