Pauschalabzug von Vermögensverwaltungskosten – was gilt?

Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden.

Unter den Begriff Vermögensverwaltung fallen alle Handlungen, die im Rahmen der Bewirtschaftung von Vermögensgegenständen erforderlich sind und der Sicherung und Erhaltung des ertragsbringenden Vermögens dienen.

Abziehbar sind Depot-, Schrankfach- und Safegebühren, Kosten für die Erstellung von Wertschriftenverzeichnissen und von Rückforderungsanträgen für ausländische Quellensteuern. Nicht abzugsfähig sind Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen und Kosten für Finanz- und Anlageberatung sowie Provisionen.

Im vorliegenden Fall hatte das Gericht zu beurteilen, ob der Pauschalabzug geltend gemacht werden kann, wenn die Vermögensverwalter ihre Pauschalgebühren nicht in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten unterteilen können.

Das Gericht entschied, dass einem Steuerpflichtigen nicht der gesamte Abzug gestrichen werden darf, wenn er die Unterscheidung nicht machen kann, wie es das Steueramt Kanton Zürich tat. Vielmehr können die tatsächlich bezahlten Beträge gewährt werden, wenn sie unter 3 0/000 liegen.

(Urteil Steuerrekurs-Gericht Kt. ZH, 31.1.2017)

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