Spesen müssen geschäftsmässig begründet sein

Reisespesen, Verpflegung und Übernachtungen sind steuerlich vom Ertrag eines Unternehmens abziehbar. Sie müssen geschäftsmässig begründet und plausibel sein. Die Beweislast für diesen Nachweis liegt beim Steuerpflichtigen.

Pauschalspesen können nur mit einem Spesenreglement abgerechnet werden, das die Steuerbehörde des Sitzkantons bewilligt hat.

Vor allem bei Repräsentationsspesen wie Restaurantbesuche muss der Bezug zum Geschäft nachgewiesen werden können. Andernfalls geht die Steuerbehörde von einem privaten Konsum aus und rechnet den Betrag dem Gewinn auf.

In einem aktuellen Entscheid wies das Bundesgericht zwei übermütige Aktionäre in die Schranken: sie konsumierten in den Steuerperioden 2010 rund 39 Mal und 2011 49 Mal in bestimmten Restaurants. Dies entspricht fast wöchentlichen Besuchen, zum Teil an gesetzlichen Feiertagen und an den Geburtstagen der Aktionäre und Ehefrauen.

Die Aktionäre argumentierten mit Kundenakquisitionen und einem Steuerruling – vergebens. Sie konnten den Bezug zur Geschäftstätigkeit nicht nachweisen und das Gericht wies auch auf den hohen Wein- und Champagnerkonsum hin, der wenig mit Geschäftstätigkeit zu tun hat.

(Quelle: BGE 2C_52/2018 vom 23.3.2018)

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