Das Bundesgericht äusserte sich zu den Möglichkeiten des steuerlichen Abzugs
für Arbeitnehmer für Home Office wie folgt:
Steuerliche Abzüge sind nur möglich,
- wenn der Steuerpflichtige
regelmässig einen wesentlichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit zu Hause
erledigen muss und über einen Raum verfügt, der zur Hauptsache beruflichen
Zwecken dient. - wenn der regelmässige und
wesentliche Anteil der Tätigkeit bei rund 40 Prozent der Arbeitszeit liegen
muss, wobei die Nachweispflicht beim Steuerpflichtigen liegt.
Wird ein Arbeitszimmer nicht ausschliesslich für berufliche Zwecke verwendet, so
ist für die private Nutzung ein Kostenanteil der berechneten Zimmermiete den
Lebenshaltungskosten zuzurechnen.
(Quelle: BGE 2C_1033/2017 vom 31.5.18)
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