Treuhand-News Nr. 93 – August 2025

• Verdeckte Gewinnausschüttung - was ist das?
• Die Detektive beim Steueramt
• Können ausländische Geschäftspartner einfach so in die Schweiz reisen?
• Neue Ausgabe Update mit Informationen aus dem Treuhandbereich

Verdeckte Gewinnausschüttung – was ist das?
Verdeckte Gewinnausschüttungen sind geldwerte Leistungen eines Unternehmens an ihre
Eigentümer/Aktionäre oder an nahestehende Dritte, die in einem offensichtlichen Missverhältnis
zur Gegenleistung steht. Im Gegensatz zur „offenen“ Gewinnausschüttung, also zur Dividende,
wird sie nicht zulasten des Gewinns oder der Reserven verbucht, sondern „verdeckt“ als
vertragliche Leistung.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung hat drei Merkmale:

  1. Sie ist eine Leistung des Unternehmens an die Aktionäre oder an Nahestehende.
  2. Es wird keine oder keine angemessene Gegenleistung erbracht.
  3. Die Leistung würde einer unabhängigen Drittperson nicht erbracht.
    Eine verdeckte Gewinnausschüttung belastet die Erfolgsrechnung und das Unternehmen weist
    einen zu tiefen Gewinn aus, was steuersparend wirkt.

Falls eine verdeckte Gewinnausschüttung entdeckt wird, hat sie drei Steuerfolgen:

  1. Gewinnsteuer entsteht beim Unternehmen aufgrund des reduzierten Gewinns, der
    aufgerechnet wird
  2. Verrechnungssteuer entsteht beim Unternehmen wegen der reduzierten
    Gewinnausschüttung
  3. Einkommenssteuer wird fällig beim Aktionär aufgrund des zugeflossenen Gewinns: das
    Steueramt wird die verdeckte Gewinnausschüttung wie eine Dividende behandeln.
    Verdeckte Gewinnausschüttungen können unter Umständen auch steuerstrafrechtliche Folgen
    haben.

Die Detektive beim Steueramt
Ein Steuerpflichtiger stritt mit dem Steueramt über sein Steuerdomizil, ob es sich im Kanton
Graubünden oder im Kanton Zürich befinde.
Das Steueramt ging der Sache akribisch nach: Es analysierte Bargeldbezüge, die überwiegend in
Zürich erfolgten, überprüfte Strom- und Wasserverbrauch und stellte fest, dass das Haus des
Steuerpflichtigen in Zürich umfassend renoviert wurde. Zudem ergaben die Ermittlungen nur eine
geringe soziale Verbindung zum Kanton Graubünden. Auf Basis dieser Erkenntnisse entschied das
Bundesgericht, dass das Steuerdomizil im Kanton Zürich liegt.
(Quelle: BGE 9C_173/2024 vom 19.12.2024)

Können ausländische Geschäftspartner einfach so in die Schweiz reisen?
Wer aus dem Ausland geschäftlich in die Schweiz reist, egal ob Angestellter, Beamter oder
Selbstständiger, braucht in der Regel eine sogenannte A1-Bescheinigung. Sie zeigt, dass die
Person weiterhin in seinem Heimatland sozialversichert ist und nicht in das Schweizer System
wechselt. Diese Bescheinigung sollte vor der Reise beantragt und bei Kontrollen vorgezeigt
werden können. Ausnahmsweise kann sie bei kurzfristigen oder kurzzeitigen Dienst- oder
Geschäftsreisen von bis zu sieben Tagen im Bedarfsfall auch nachträglich beantragt werden.
Zwar gibt es keine Pflicht, sie immer bei sich zu haben, aber gerade in der Schweiz wird genau
kontrolliert, unter anderem zur Vermeidung von Schwarzarbeit. Deshalb ist es empfehlenswert,
die A1-Bescheinigung rechtzeitig zu organisieren, auch bei kurzen Besuchen. Bei Arbeitsunfällen
kann sie zudem entscheidend sein, um Leistungen zu erhalten.

Neue Ausgabe Update mit Informationen aus dem Treuhandbereich
In der neuen Ausgabe Update -Informationen aus dem Treuhandbereich- werden aktuelle
Treuhandthemen aufgegriffen, die Sie und Ihr Unternehmen beschäftigen. Komplexe Themen
werden auf verständliche Art und Weise erläutert und helfen Ihnen dabei, Steuer- und
Rechtsfragen zu beurteilen.

Folgende Themen werden behandelt:
– Unternehmenswachstum: In geordnete Bahnen lenken
– Altersvorsorge: Nachträglicher Einkauf in die Säule 3a
– Digitale Sicherheit: Checkliste Cyberangriff
– Kurznews

Wir wünschen anregende Lektüre.

Aktuelle Ausgabe UP|DATE (pdf)

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