Eine Vollrente erhält, wer ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters von 64 Jahren (Frauen) oder 65 Jahren (Männer) jedes Jahr lückenlos die AHV-Beiträge bezahlt hat. Wurden die Beiträge mit Unterbruch einbezahlt, kann die AHV nur eine Teilrente ausrichten. Jedes fehlende Beitragsjahr führt zu einer lebenslangen Rentenreduktion von rund 2,3 Prozenten auf der Jahresrente.
Beitragslücken der letzten fünf Jahre können durch eine Nachzahlung geschlossen werden, sofern der Beitragspflichtige nicht im Ausland gelebt oder/und gearbeitet hat. Um die Beitragslücke zu schliessen, muss der Beitragspflichtige sich bei der AHV-Ausgleichskasse an seinem Wohnsitz melden.
Die AHV-Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs; die AHV-Beiträge sind aber erst ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs rentenbildend. Das 18., 19. und 20. Altersjahr bezeichnet man als «Jugendjahre». Beitragslücken während der Jugendjahre können bei Eintritt des Rentenereignisses geschlossen werden, sofern man in diesem Alter bereits gearbeitet und AHV-Beiträge bezahlt hat. Studierende haben einen Nachteil, da sie - falls sie nicht gearbeitet haben - erst ab Vollendung des 20. Altersjahres als sogenannte Nichterwerbstätige bei der AHV der Beitragspflicht unterliegen. Studierende haben deshalb keine Jugendjahre, um Lücken zu schliessen.