Ehepaare brauchen auch einen Vorsorgeauftrag

Ehepaare haben untereinander oft Vollmachten für Bankkonten und gehen davon aus, dass sie ihren Partner vertreten können, wenn er handlungsunfähig wird.
Zu beachten ist dabei, dass eine Vollmacht dort üblich ist, wo sich eine handlungsfähige Person durch einen Dritten vertreten lassen möchte.  Die Voll­macht ist in der Regel nur solange wirksam, als der Auftraggeber selber urteils­fähig ist. Wird er dauernd urteilsunfähig, ist die Vollmacht nicht mehr gültig.
Deshalb ist der Vorsorgeauftrag auch für Ehepaare nötig. Mit einem Vor­sorgeauftrag kann eine handlungsfähige Person für den Fall ihrer dauernden Ur­teils­unfähigkeit eine andere Person beauftragen, die Personen-und Ver­mö­gens­sorge zu übernehmen sowie sie im Rechtsverkehr zu vertreten.
Ohne Vorsorgeauftrag können Ehegatten den urteilsunfähig gewordenen Partner nur in alltäglichen finanziellen Angelegenheiten vertreten. Unter alltäglich ver­steht man z.B. das Bezahlen der Miete und andere übliche Rechnungen. Geht es um grössere Geschäfte wie die Verwaltung eines Wertschriftendepots oder den Kauf/Verkauf einer Liegenschaft, genügt die Vollmacht nicht mehr. Da greift die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ein.

Liegt kein Vorsorgeauftrag vor, ergreift die KESB von Amtes wegen Massnahmen und wird der handlungsunfähigen Personen einen Beistand beistellen, der der KESB regelmässig Bericht erstattet.

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