Haftung des Verwaltungsrats für Missbrauch von Covid-19 Krediten

Unternehmen, die einen COVID-19 Kredit aufgenommen haben, ist es untersagt, folgende Transaktionen durchzuführen:

  • Ausschüttungen von Dividenden und Tantiemen: Damit sind auch «willkür­liche» Bonus-Zahlungen an mitarbeitende Eigentümer gemeint. Boni, die arbeitsvertraglich schon vor Aufnahme des Kredits festgelegt worden sind, sind erlaubt.
  • Zurückerstatten von Kapitaleinlagen.
  • Gewährung von Aktivdarlehen oder die Refinanzierung von als Aktivdarlehen ausgestalteten Privat- und Aktionärsdarlehen. Nur Darlehen, die schon vor Aufnahme des COVID-19 Kredits vertraglich vereinbart waren, dürfen gewährt werden.
  • Kapitalherabsetzung mit Mittelabfluss.
  • Übertragung von besicherten Kreditlimiten an verbundene Gesellschaften mit Sitz im Ausland.

Falls eine oder mehrere dieser Transaktionen aufgetreten sind, müssen sie un­ver­züglich rückgängig gemacht werden. Der Verwaltungsrat haftet für den Schaden per­sönlich und solidarisch. Darüber hinaus wird mit einem Bussgeld bis 100‘000 Schweizer Franken bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit erwirkt oder die Kreditmittel nicht bestimmungsgemäss verwendet.

 

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