Kein Abzug des Steueraufwands bei Einzelfirmen

Einzelfirmen sind keine juristischen Personen und sind deshalb als solche nicht steuerpflichtig. Steuerpflichtig sind die Inhaber von Einzelfirmen, sie versteuern das Privat- und Geschäftseinkommen zusammen. Private und geschäftliche Abzüge wie Fahrspesen, Büroaufwand, Materialeinkauf usw. sind zugelassen. Auch Abschreibungen auf das Geschäftsvermögen und Rückstellungen sind erlaubt.

Aber im Gegensatz zu juristischen Personen kann eine Einzelfirma die Steuern nicht als Aufwand vom steuerbaren Reingewinn abziehen.

Verluste aus den Vorjahren können bei einer selbstständigen Erwerbstätigkeit mit dem Einkommen aus derselben Steuerperiode verrechnet werden und reduzieren so die Steuerlast. Noch nicht verrechnete Verlustüberschüsse können während der folgenden sieben Jahre mit dem Geschäftseinkommen und dem übrigen Einkommen verrechnet werden.

 

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