Es ist vermehrt üblich, dass Wohnungen oder Zimmer fremden Gästen gegen
Bezahlung zur Verfügung gestellt werden. Oft über Internet-Portale wie Airbnb,
die öffentlich zugänglich sind, auch für die Steuerbehörden.
Die Netto-Erträge aus diesen Vermietungen sind in der Steuererklärung unter
«weitere steuerbare Einkünfte» zu deklarieren. Ebenfalls muss jeder Vermieter
der Gemeinde die Kurtaxe entrichten; diese ist von Gemeinde zu Gemeinde
unterschiedlich gehandhabt.
Werden mehrere Wohnungen vermietet und hoteltypische Zusatzleistungen wie
Frühstück, Vermietung von Parkplätzen usw. angeboten, handelt es sich um eine
selbständige (Neben-) Erwerbstätigkeit. Der Gewinn ist in der privaten
Steuererklärung anzugeben unter der Rubrik «selbständige Erwerbstätigkeit».
Darauf sind Einkommenssteuern geschuldet und auf dem Gewinn müssen AHV-Beiträge
entrichtet werden.
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