Vereine mit Sozialversicherungsrisiken

Vereine sind den gleichen Sozialversicherungspflichten ausgesetzt wie Unterneh­men. Werden Löhne bezahlt, müssen Lohnausweise ausgestellt und Sozial­ver­siche­rungsbeiträge bezahlt werden. Dies gilt auch bei kleinen Teilzeitpensen des Vereins. Wenn der Lohn CHF 2'300 pro Lohnempfänger pro Jahr übersteigt, sind Beiträge fällig.

Viele Vereine versuchen diese Pflichten mit überhöhten Spesenauszahlungen zu umgehen, was bei einer AHV-Revision beanstandet wird und die Beiträge nach­zu­zahlen sind.

Zusätzlich zu den Sozialversicherungsbeiträgen ist eine Unfallversicherung notwendig. Obwohl die meisten Arbeitnehmenden wahrscheinlich bei einem Ar­beit­geber mit einer Hauptbeschäftigung angestellt sind, befreit dies den Verein nicht von einer Unfallver­siche­rung. Ab CHF 2'300 Lohnzahlungen pro Jahr muss der Verein zwingend eine Unfall­ver­sicherung abschliessen. Vereine, die dieser Pflicht nicht nachkommen können bis maximal fünf Jahre rückwirkend mit massiven Aufschlägen, zur Kasse gebeten werden.

Beispielberechnung: Erhalten fünf Personen CHF 400 pro Jahr und eine Person CHF 6'800 pro Jahr, so ist der Gesamtlohn von CHF 8'400 der Prämienpflicht im UVG unterstellt.

Mitglieder eines Vereinsvorstands oder eines Organisationskomitees haften übrigens solidarisch und unbeschränkt mit dem Privatvermögen für Ver­siche­rungssituationen.

 

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