Vorfälligkeitsentschädigungen: wann sind sie steuerlich abziehbar?

Wird eine Hypothek frühzeitig zurückbezahlt, verlangt die Bank eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung. Das Bundesgericht hat sich in einem Entscheid von 2019 zur steuerlichen Abzugsfähigkeit geäussert. Folgende drei Fälle unter­scheidet das Gericht:

  1. Konditionen werden angepasst: Die Hypothek bleibt bestehen, aber vor Ablauf der Vertragsdauer kommt es zu einer Änderung des Vertrags, indem z.B. der Zinssatz oder die Höhe des Darlehens angepasst werden. Folge: Die Vorfälligkeitsentschädigung wird einem Schuldzins gleichge­stellt und ist steuerlich abziehbar.
  2. Wechsel der Bank: Das Vertragsverhältnis mit der bestehenden Bank wird vor Vertragsende aufgelöst und die Bank verlangt eine Vorfällig­keitsentschädigung: Folge: Keine Gleichstellung mit einem Schuldzins, somit steuerlich nicht abziehbar.
  3. Verkauf der Liegenschaft: Aufgrund des Verkaufs wird der Vertrag aufgelöst und eine Vorfälligkeitsentschädigung muss bezahlt werden. Folge: Keine Gleichstellung mit einem Schuldzins, somit steuerlich nicht abziehbar. Die Entschädigung kann aber im Rahmen der Grundstück­gewinnsteuer berücksichtigt werden.

(Quelle: BGE 2C_1009/2019 vom 16.12.2019)

 

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