Steuertipp: Sonder-Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten (Doppelverdiener-Abzug)

Wenn beide Ehepartner erwerbstätig sind, kann ein Doppelverdiener-Abzug geltend gemacht werden.
Dieser rechnet sich auf dem kleineren Einkommen und beträgt bei der Staatssteuer im Kanton Zürich max. CHF 5‘900. Sollte dieses niedrigere Einkommen nach Abzug der Berufsauslagen, der Beiträge an die 3. Säule a und der Einkaufsbeiträge in die 2. Säule den Betrag von CHF 5‘900 unterschreiten, darf nur noch der übrig gebliebene Teil davon abgezogen werden.
Bei der Bundessteuer hängt der Abzug von der Höhe des niedrigeren Erwerbseinkommens ab, abzüglich der oben erwähnten Abzüge.
Beträgt das niedrigere Einkommen dann mehr als CHF 8‘100 beträgt der Abzug 50 Prozent des niedrigeren Einkommens, mindestens aber CHF 8‘100 und maximal CHF 13‘400.
Wenn das niedrigere Einkommen weniger als CHF 8‘100 beträgt, kann maximal dieser Betrag geltend gemacht werden.
Sollte vom kleineren Erwerbseinkommen nichts mehr übrig bleiben, kann kein zusätzlicher Abzug mehr geltend gemacht werden.

 Sonder-Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten (Doppelverdiener-Abzug)

 

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